Person mit Hund im Pfälzerwald
Für wen ist das wichtig?
Für alle gesetzlich Versicherten, die privat ins Ausland reisen, auch innerhalb Europas. Privatversicherte sollten prüfen, wie lange und wo ihr Tarif im Ausland gilt.
Was zahlt die gesetzliche Krankenkasse im Ausland?
In der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und im Vereinigten Königreich haben Sie Anspruch auf medizinisch notwendige Leistungen zu denselben Bedingungen wie Einheimische. Das regelt die Europäische Krankenversicherungskarte, die meist auf der Rückseite Ihrer Gesundheitskarte steht. Eigenanteile des Reiselandes zahlen Sie selbst. Lehnt ein Arzt die Karte ab, werden Sie als Privatpatient behandelt.
Mit einigen Ländern, zum Beispiel Tunesien und der Türkei, gibt es Sozialversicherungsabkommen. Dort gelten oft eigene Regeln und Bescheinigungen. Außerhalb davon zahlt die gesetzliche Kasse grundsätzlich nicht.
Warum ist der Rücktransport so wichtig?
Weil ihn die gesetzliche Kasse nicht übernimmt und die Verbraucherzentrale ihn als wichtigsten Leistungspunkt einstuft. Ein Krankentransport, gerade per Flugzeug, kann teuer werden.
Achten Sie auf die Formulierung im Vertrag. Der Tarif sollte den Rücktransport bezahlen, wenn er medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Tarife, die ihn nur bei medizinischer Notwendigkeit und ärztlicher Anordnung zahlen, sieht die Verbraucherzentrale kritisch.
Wie lange gilt der Schutz pro Reise?
Bei Jahresverträgen gilt er meist je Reise für sechs oder acht Wochen. Der Jahresvertrag deckt dann alle kürzeren Reisen im Vertragsjahr ab. Für eine Überwinterung, ein Auslandsjahr oder einen längeren Aufenthalt brauchen Sie einen speziellen, deutlich teureren Tarif.
Bekomme ich Schutz mit Vorerkrankungen?
Das ist je nach Anbieter unterschiedlich. Bei chronischen Krankheiten kann der Versicherer die Zahlung verweigern, wenn die Behandlung bei Reiseantritt schon absehbar war. Lassen Sie sich die Bedingungen erklären und nehmen Sie im Zweifel eine ärztliche Unbedenklichkeitserklärung mit.
Lehnt die private Versicherung Sie wegen Alters oder Vorerkrankung ab, kann die gesetzliche Kasse nach § 18 SGB V für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr unaufschiebbare Behandlungen außerhalb von EU und EWR übernehmen. Sie muss dem vor Reiseantritt zustimmen.
Was bestimmt den Beitrag?
Den Beitrag bestimmen vor allem Alter, Einzel- oder Familienvertrag, Reisedauer und der Geltungsbereich. Beim Familientarif sollten Sie prüfen, bis zu welchem Alter Kinder mitversichert sind.
Was ist versichert, was nicht?
Typischerweise versichert
- Ambulante und stationäre Behandlung auf Reisen je nach Tarif
- Medikamente und Schmerzbehandlung beim Zahnarzt je nach Tarif
- Rücktransport nach Deutschland je nach Bedingungen
Typischerweise nicht versichert
- Reisen, die zum Zweck einer Behandlung angetreten werden
- Behandlungen, die bei Reiseantritt schon feststanden, je nach Bedingungen
- Aufenthalte über die vereinbarte Höchstdauer hinaus
Der genaue Umfang hängt vom Tarif ab. Verbindlich sind die Vertragsbedingungen.
Worauf sollten Sie achten?
- Nehmen Sie Ihre Gesundheitskarte und die Versicherungsnummer des Reiseschutzes mit.
- Bewahren Sie Rechnungen und Atteste im Original auf und notieren Sie die Notrufnummer des Versicherers.
- Meiden Sie Jahresverträge mit Selbstbeteiligung, dazu rät die Verbraucherzentrale.
Häufige Fragen
Brauche ich innerhalb der EU überhaupt eine Auslandskrankenversicherung?
Empfehlenswert ist sie auch dort, denn die Europäische Krankenversicherungskarte deckt weder den Rücktransport noch Behandlungen ab, die Sie als Privatpatient bezahlen müssen.
Was erstattet die Krankenkasse nach einer Barzahlung im EU-Ausland?
Sie erstattet höchstens den Satz, der in Deutschland angefallen wäre, und kann davon Verwaltungskosten abziehen. Den Rest tragen Sie selbst, soweit keine private Versicherung einspringt.
Ist die Auslandskrankenversicherung auch für Reisen nach Italien oder in die Türkei sinnvoll?
Ja, das gilt für beide. In der EU fehlt ohne private Police der Rücktransport. In der Türkei ist die Karte nicht gültig, dort gilt ein Sozialversicherungsabkommen mit eigenem Verfahren. Fragen Sie vorher Ihre Kasse.
