Person steigt lachend ins Auto, Tageslicht
Bis wann können Sie zum Jahresende kündigen?
Bis zum 30. November, wenn Ihr Versicherungsjahr dem Kalenderjahr entspricht. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat zum Ablauf des Versicherungsjahres. Die Kündigung muss dem Versicherer am Stichtag zugegangen sein. Das Datum auf Ihrem Schreiben oder der Poststempel reicht nicht. Verpassen Sie die Frist, verlängert sich der Vertrag meist um ein weiteres Jahr.
Nicht jeder Vertrag läuft nach dem Kalenderjahr. Manche Versicherer lassen das Versicherungsjahr mit der Zulassung beginnen. Beginnt es etwa am 1. Juli, wäre der Stichtag der 31. Mai. Das genaue Datum steht in Ihrem Versicherungsschein oder der letzten Beitragsrechnung. Sehen Sie dort nach, bevor Sie auf den 30. November vertrauen.
Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei einer Beitragserhöhung?
Das Sonderkündigungsrecht gilt, wenn der Versicherer den Beitrag aufgrund einer Anpassungsklausel erhöht, ohne dass sich der Schutz entsprechend ändert (§ 40 VVG). Sie können dann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen, frühestens zum Wirksamwerden der Erhöhung. Der Versicherer muss Sie darauf hinweisen und die Erhöhung spätestens einen Monat vorher mitteilen. Ändern sich Typklasse, Regionalklasse oder Tarif und steigt der Beitrag dadurch insgesamt, sehen auch die Musterbedingungen des GDV ein Kündigungsrecht vor.
Das erklärt, warum ein Wechsel oft auch nach dem 30. November noch möglich ist: Viele Rechnungen kommen spät im Jahr. Nicht jede höhere Rechnung löst dieses Recht aber aus. Kein Sonderkündigungsrecht besteht in der Regel in diesen Fällen:
- Der Beitrag steigt nur, weil Sie nach einem Unfall zurückgestuft wurden.
- Sie fahren mehr Kilometer als vereinbart.
- Sie sind umgezogen und fallen dadurch in eine andere Region.
Können Sie nach einem Schaden wechseln?
Ja, nach einem Schadenereignis dürfen Sie kündigen, sowohl nach einem Kasko- als auch nach einem Haftpflichtschaden. Die Kündigung muss nach den Musterbedingungen des GDV innerhalb eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. In der Haftpflicht gilt das auch, wenn der Versicherer seine Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt hat. Auch der Versicherer hat in diesen Fällen ein Kündigungsrecht.
Rechnen Sie vorher genau nach. Der neue Versicherer stuft Sie meist wegen des Unfalls zurück. Ein vereinbarter Rabattschutz gilt dort nicht. Lesen Sie dazu unseren Beitrag zur Schadenfreiheitsklasse.
Was gilt beim Fahrzeugwechsel?
Beim Verkauf geht die Versicherung kraft Gesetzes zunächst auf den Käufer über (§ 95 VVG). Der Käufer kann sie innerhalb eines Monats nach dem Erwerb kündigen (§ 96 VVG). Nach Angaben der BaFin gilt es automatisch als Kündigung, wenn er bei der Zulassung die Versicherungsbestätigung eines neuen Anbieters vorlegt. Sie und der Käufer müssen den Verkauf dem Versicherer unverzüglich anzeigen.
Ein neu angeschafftes Auto können Sie frei bei einem Anbieter Ihrer Wahl versichern, Ihr Schadenverlauf lässt sich in der Regel übernehmen. Der Fahrzeugwechsel ist daher auch unterjährig ein guter Anlass für einen Vergleich. Vergessen Sie nicht, die neue Versicherungsbestätigung rechtzeitig vor der Zulassung einzuholen.
Wie gehen Sie beim Wechsel Schritt für Schritt vor?
Gehen Sie in dieser Reihenfolge vor, dann entsteht keine Lücke. Eine Lücke in der Haftpflicht kann die Stilllegung des Autos nach sich ziehen.
- Stichtag prüfen: Wann endet Ihr Versicherungsjahr?
- Bestehenden Vertrag verstehen: Welche Leistungen, welche Selbstbeteiligung, welche SF-Klasse?
- Neues Angebot einholen, und zwar mit gleicher SF-Klasse, gleicher Fahrleistung und realistisch angegebenem Fahrerkreis.
- Neuen Schutz sichern. Kasko-Anbieter dürfen Anträge ablehnen. Kündigen Sie deshalb erst danach.
- Kündigen, und zwar so, dass Sie den Zugang belegen können. Geben Sie Vertragsnummer, Kennzeichen und Enddatum an und bitten Sie um Bestätigung.
- Einstufung prüfen, sobald der neue Versicherungsschein da ist.
Worauf kommt es beim Vergleich an?
Es kommt nicht nur auf den Beitrag an, sondern auf den Leistungsumfang bei gleichen Angaben. Vergleichen Sie die Deckungssumme in der Haftpflicht, die Selbstbeteiligung, den Verzicht auf den Einwand grober Fahrlässigkeit sowie Wild- und Marderschäden. Was die Stufen im Einzelnen leisten, zeigt der Vergleich von Teilkasko und Vollkasko.
Geben Sie die Fahrleistung ehrlich an. Nach dem GDV kann eine zu niedrige Angabe zu einer rückwirkenden Neuberechnung und zu einer Vertragsstrafe führen. Auch ein Wechsel ist nicht immer die beste Lösung: Manchmal reicht es, beim bisherigen Anbieter die Selbstbeteiligung, den Fahrerkreis oder die Kaskostufe anzupassen. Einen Überblick über den Aufbau finden Sie auf unserer Seite zur Kfz-Versicherung.
Häufige Fragen
Reicht es, die Kündigung am 30. November abzuschicken?
Nein. Entscheidend ist in der Regel, dass die Kündigung spätestens an diesem Tag beim Versicherer eingeht. Wählen Sie einen Weg, mit dem Sie den Zugang belegen können, und schicken Sie sie rechtzeitig ab.
Kann ich nach dem 30. November noch wechseln?
Ja, wenn ein Sonderkündigungsrecht besteht, etwa nach einer Beitragserhöhung ohne Leistungsänderung oder nach einem Schaden. Ohne einen solchen Anlass bleibt der Vertrag bis zum nächsten regulären Termin bestehen.
Muss jeder Anbieter mich aufnehmen?
In der Kfz-Haftpflicht müssen Versicherer Anträge grundsätzlich annehmen, mit wenigen Ausnahmen. Für die Kasko gilt das nicht. Sichern Sie sich daher zuerst den neuen Schutz.
